Unser Vorstand

Von links nach rechts:

 


 

Unsere Gemeinderäte

  1. Raoul Schulz: Mitglied im Technischen Ausschuss und Energiebeirat
  2. Elisabeth Schröder: Mitglied im Technischen Ausschuss
  3. Sebastian Worring: Mitglied im Haushalts- und Finanzausschuss
  4. Jule Gramlich: Fraktionssprecherin und Mitglied im Haushalts- und Finanzausschuss

 


 

Unsere Ziele

Wir sind eine kommunalpolitische Kraft.

Eine Besonderheit baden-württembergischer Kommunalpolitik sind die Freien Wählervereinigungen, die neben den Parteien in vielen Kreistagen, Stadt- und Gemeinderäten vertreten sind.
Die Freien Wähler sind eine parteipolitisch unabhängige Gruppe. Bürgernahe Sachpolitik ohne parteiideologische Positionen sind Kennzeichen der politischen Arbeit der Freien Wähler. Wir sind davon überzeugt, dass das Engagement unabhängiger Bürgerinnen und Bürger ein wichtiger Bestandteil für eine funktionierende kommunale Selbstverwaltung ist.

Auch in wirtschaftlich turbulenten Zeiten setzen wir uns ein für:

  • betreute Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Senioren
  • ein Höchstmaß an sozialer Gerechtigkeit für Jung und Alt
  • ein barrierefreies Dossenheim, d.h. eine Verbesserung der Integration von älteren und behinderten Mitbürgern
  • Wohn- und Lebensqualität für alle Mitbürgerinnen und Mitbürger, besonders für Familien mit Kindern
  • größtmögliche finanzielle Förderung der kulturellen und sporttreibenden Vereine
  • behutsame Entwicklung des Ortsbildes und Erhalt der typischen Bergstraßen-Landschaft

Wenn auch Sie diese Ziele wichtig finden, unterstützen Sie die Freien Wähler!

Diskutieren Sie bei uns mit, bringen Sie Ihre Vorstellungen und Erfahrungen in unsere Arbeit ein. Damit nehmen Sie Einfluss auf die Gestaltung und Entwicklung der Gemeinde, in der Sie leben.

Wenn Sie neugierig geworden sind und Interesse an der Arbeit der Freien Wähler haben, besuchen Sie uns einfach auf unseren monatlichen Veranstaltungen.

 


 

Die Satzung der Freien Wähler Dossenheim

§ 1 Name und Sitz

Die Wählervereinigung trägt den Namen „Freie Wähler” und hat ihren Sitz in Dossenheim. Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

2.1
Es ist das Ziel der Freien Wähler, unabhängig von Parteien, Verbänden und sonstigen Interessengruppen, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf kommunaler Ebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. Die Freien Wähler bieten den Bürgern die Gelegenheit, sich im Rahmen der  verfassungsmäßigen Ordnung an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung zu beteiligen.
2.2
Als konstruktive und kritische Kraft im öffentlichen Leben befassen sich die Freien Wähler mit der Behandlung und Lösung kommunalpolitischer Aufgaben und Anliegen.
2.3
Die parteipolitische Unabhängigkeit der Vereinigung ist zu gewährleisten.
2.4
In der Regel halten die Freien Wähler einmal im Monat eine kommunalpolitische Arbeitssitzung ab, zu der außer den Mitgliedern alle interessierten Bürgerinnen und Bürger eingeladen sind. Die Arbeitssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. In den Versammlungen berichten die Gemeinderäte und die sachkundigen Bürger über die Arbeit im Gemeinderat und dessen Ausschüssen, soweit sie nicht an die Verschwiegenheitspflicht aus nicht öffentlichen Sitzungen gebunden sind. Außerdem werden Themen von Gemeinderatssitzungen vorbereitet und Entscheidungen der Fraktion diskutiert.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1
Mitglied bei den Freien Wählern kann jeder deutsche Staatsangehörige (Artikel 116 Grundgesetz) und jeder Bürger werden, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) besitzt, das 18.Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in einer Gemeinde des Landes Baden-Württemberg wohnt und diese Satzung sowie die Grundsätze der Freien Wähler als verbindlich anerkennt.
3.2
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich.
3.3
Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand erworben. Falls dem Aufnahmeantrag nicht entsprochen wird, ergeht ein schriftlicher Ablehnungsbescheid ohne Angabe von Gründen.
3.4
Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei schließt eine Mitgliedschaft bei den Freien Wählern aus.
3.5
Bei den Freien Wählern Dossenheim besteht außerdem die Möglichkeit, Mitglied im so genannten Freundeskreis zu werden. Diese Bürgerinnen und Bürger sind berechtigt, Anträge an die Freien Wähler zu formulieren oder Auskünfte zu kommunalpolitischen Themen zu erhalten. Der Freundeskreis soll eine breite bürgerschaftliche Basis für die Arbeit der Freien Wähler gewährleisten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1
Die Mitgliedschaft endet durch
    Tod
    Austritt
    Ausschluss
    Wegfall der Eigenschaft als Unionsbürger.
4.2
Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen.
4.3
Mitglieder, die mit einem Amt betraut sind, sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Geschäfte ordnungsgemäß abzuwickeln und alle vereinsinternen Unterlagen dem Vorstand zu übergeben.

§ 5 Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Ortsverband ausgeschlossen werden:
bei wiederholtem, grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Ortsverbands der Freien Wähler
    nach rechtkräftiger Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder des Wahlrechts
    wenn es seinen Beitrag trotz zweifacher, schriftlicher Zahlungsaufforderung zum Ende des laufenden Kalenderjahres nicht entrichtet hat.
Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen.

  § 6 Mitgliedsbeiträge

6.1
Die Mitgliedschaft ist mit Zahlung eines Jahresbeitrages verbunden, der gemäß § 9 von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist bis zum 1. Februar jeden Jahres zu entrichten.
6.2
Schüler und Studenten sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
6.3
Ein Mitglied kann auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 7 Mittel des Ortsverbands

7.1
Die finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Ortsverband durch
    Mitgliederbeiträge
    Geld- und Sachspenden
    sonstige Aktionen.
7.2
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Geschäftlich bedingte Aufwendungen werden gegen Nachweis entschädigt.
7.3
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
7.4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 8 Organe des Ortsverbands

8.1
Organe des Ortsverbands sind:
    die Mitgliederversammlung
    der Vorstand.
8.2
Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1
Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Ortsverbands es. Sie hat folgende Aufgaben:
    Wahl des Vorstandes
    Wahl des Beirats
    Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts, Bericht der Rechnungsprüfer und Erteilung der Entlastung
    Wahl von zwei Rechnungsprüfern
    Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    Beschlussfassung über die Auflösung
    Aufstellung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen
    Festlegung der Schwerpunkte des Jahresprogramms.
9.2
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens im Mai des Folgejahres statt.
9.3
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Eine Abwahl ist möglich, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder von allen Mitgliedern der Fraktion verlangt wird. Innerhalb von vier Wochen muss dann in einer Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt werden.
9.4
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Ortsverbands erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann entweder vom Vorstand oder von einem Drittel sämtlicher Ortsverbands-Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt werden.
9.5
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch Veröffentlichung in der Presse unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen einzuberufen.
9.6
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
9.7
Es sind eine Anwesenheitsliste und eine Niederschrift zu führen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.
9.8
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei Abstimmungen nicht berücksichtigt.
9.9
Die Wahlen sind in der Regel geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
9.10
Abstimmungen werden offen durch Handzeichen durchgeführt. Auf Antrag erfolgt geheime Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9.11
Beteiligt sich der Ortsverband an Kommunalwahlen, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu beachten. über die Reihenfolge des Wahlvorschlags entscheidet die Mitgliederversammlung.
9.12
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen dem/der Vorsitzenden spätestens fünf Werktage vor der Versammlung vorliegen.

§ 10 Vorstand

10.1
Der Vorstand besteht aus:
    dem/der Vorsitzenden
    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    dem/der Kassenverwalter/in
    dem/der Schriftführer/in
    dem/der Internetbeauftragten
    drei Beisitzer/innen
Fraktionsmitglieder und Mitglieder des Kreistags der Freien Wähler Dossenheim sind automatisch im Vorstand.
10.2
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
10.3
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenverwalter/in. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Für Rechtsgeschäfte von mehr als 500 € ist die Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Aufnahme von Darlehen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
10.4
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Ortsverbandes, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegen die Leitung des Ortsverbandes und die Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Er überwacht den Vollzug der Beschlüsse.
10.5
Die Vorstandsitzungen werden vom/von der Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einberufen. In dringenden Fällen kann eine Sitzung auch kurzfristig einberufen werden.
10.6
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist die Nachwahl für die restliche Wahlperiode durch eine Mitgliederversammlung möglich.

§ 11 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer mit einer Amtszeit von zwei Jahren. Der Wahlturnus ist somit mit einem Jahr zeitversetzt. Beide Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Bücher des Kassenverwalters einzusehen und vorhandene Konten und Kassen zu prüfen. Sie haben in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht abzugeben.

§ 12 Auflösung

12.1
Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
12.2
Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.
12.3
Von der Mitgliederversammlung ist ein Liquidator zu bestimmen. Kommt es zu keiner Festlegung, ist der/die Vorsitzende als Liquidator einzusetzen.
12.4
Bei der Auflösung des Ortsverbands ist das nach Tilgung vorhandener Verbindlichkeiten noch verbleibende Vermögen der Gemeinde Dossenheim treuhänderisch zu übergeben und für eine Neugründung fünf Jahre bereitzuhalten. Nach dieser Frist soll es für wohltätige Zwecke verwendet werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss in der Mitgliederversammlung am 07.06.2010 in Kraft.